Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ergänzend zur individualvertraglichen Absprache (im Folgenden: Hauptvereinbarung) für alle Design-Aufträge (kreative Leistungen) zwischen Christine Heuschmann (OUTBACK Design) und dem Auftraggeber (AG). Die Bestimmungen der Hauptvereinbarung gehen diesen AGB vor.


2. Leistungen, Vergütung und Fälligkeit

2.1 Die Einladung des AG, eine Präsentation mit Vorentwür­fen zu erstellen gilt als Auftrag dafür, einen definierten Leistungsin­halt zu erbringen. Die Höhe des Präsentationsentgelts ist frei vereinbar und umfasst, sofern nichts Anderes vereinbart wurde, die Hälfte eines üblichen Gestaltungshonorars als angemessene Entlohnung. Mit Durchführung der Präsentation gilt ein Präsentationsauftrag als erteilt, angenom­men und erfüllt.

2.2 Vergibt ein AG oder Auslober eines Präsentationswett­bewerbs nach erfolgter Präsentation überhaupt keinen oder nur einen erheblich reduzierten Auftrag an OUTBACK Design, so steht OUTBACK Design das volle Gestaltungshonorar anstelle des reduzierten Präsentationsho­norars zu.

2.3 Das Präsentationsentgelt beinhaltet keine Einräumung von Nutzungsrechten.

2.4 Alle Leistungen durch OUTBACK Design erfolgen gegen Entgelt, lediglich die für das Angebot nötige Erstellung von Leistungs-, Zeit- und Kostenplänen erfolgt kostenlos. Die entgeltpflichtigen Leistungen setzen sich aus Herstellung des Werkes (Planung, Skizzen, Entwurf und Reinzeichnung), der anschließenden Überlassung der erforderlichen Nutzungsrechte, sowie ggf. sonstigen erbrachten Leistungen zusammen. Die Gesamtvergütung errechnet sich vor diesem Hintergrund aus der Addition folgender Positionen:

2.4.1 Vergütung der Ideenfindung, Planung und Erstellung von Skizzen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um Hand-, oder computergestützte Skizzen handelt.

2.4.2 Vergütung der Reinzeichnung eines oder mehrerer Werke auf Grundlage der Skizzen-Auswahl durch den AG. Übergabe der finalen Daten im vereinbarten Format.

2.4.3 Vergütung für die Einräumung der Nutzungsrechte am hergestellten Werk (Lizenzvergütung). Die Lizenzvergütung wird unabhängig davon geschuldet, ob das hergestellte Werk Schöpfungshöhe im Sinne von § 2 UrhG erreicht.

2.4.4 Vergütung von sonstigen Leistungen, die von den zuvor genannten Punkten nicht abgedeckt werden. Insbesondere kommt hier eine separat zu vereinbarende Schutzrecht Kollisionsprüfung in Betracht, die OUTBACK Design in Absprache mit dem AG durchführt bzw. durchführen lässt.

2.4.5 Sofern individualvertraglich keine, unvollständige, ganz oder teilweise unwirksame Vergütungsvereinbarungen bzgl. der Vergütung der Positionen 2.1.1 – 2.1.3 getroffen wurden, gilt eine angemessene Vergütung (analog § 32 Abs. 1 S. 2 UrhG / § 632 Abs. 2 BGB) als vereinbart.

2.5 Die Vergütung für die geleistete Arbeit durch OUTBACK Design ist bei Ablieferung der Arbeiten ohne Abzüge fällig. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme eines Teils fällig. Bei umfangreichen und in der Abwicklung langfristigen Arbeiten sind angemessene Vorauszahlungen zu leisten. Umfangreiche bzw. langfristige Arbeiten liegen insbesondere dann vor, wenn für deren Erledigung ein Zeitaufwand von mindestens acht Wochen veranschlagt wurde.


3. Grundlagen der Zusammenarbeit

3.1. Grundlage jedes Auftrags ist ein vom AG vorgegebener Rahmen (Briefing), dessen Anforderungen vom Designer zu er­füllen sind. Innerhalb des Briefings besteht bei der Erfüllung des Auftrags Gestaltungsfreiheit.

3.2. OUTBACK Design schafft das Werk eigenverantwortlich in eigener Person, ist jedoch berechtigt zur Durchführung sach­verständige Mitarbeiter oder Kooperationspartner heranzuzie­hen.

3.3. Eine Beratung durch OUTBACK Design bezieht sich aus­schließlich auf das Fachgebiet Design, die Haftung für den »Rat des Fachmanns« ist auf dieses Gebiet be­schränkt.

3.4. Der AG sorgt dafür, dass OUTBACK Design alle nötigen Unterlagen und Umstände sowie Anweisungen, die zur optimalen Auftrags­erfüllung notwendig sind, zeitgerecht und vollständig zugäng­lich gemacht werden.


4. Nutzungsrecht

4.1 Der Umfang der Nutzungsrechtüberlassung ist individualvertraglich zu vereinbaren. Sofern der Umfang der Nutzungsrechteüberlassung nicht individualvertraglich vereinbart wurde, schuldet OUTBACK Design die Einräumung eines einfachen, zeitlich und räumlich unbeschränkten, jedoch nicht übertragbaren oder unterlizensierbaren Nutzungsrechts. Jede anderweitige oder weiterge­hende zukünftige Nutzung erfordert die honorarwirksame Zu­stimmung durch OUTBACK Design

4.2 Der AG erwirbt die Nutzungsrechte an dem bestellten Werk in der gelieferten Fassung, für den vereinbarten Zweck und Nut­zungsumfang, sobald er dieses abgenommen und die vereinbarte Vergütung vollständig entrichtet hat, je nachdem welches Ereignis später stattfindet.

4.3. Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke ist unzulässig, solange nicht das Recht auf Bearbeitung schriftlich und gegen Honorar einge­räumt wurde. Die vertragsgegenständlichen Werke dürfen – unabhängig von Art und Umfang der Nutzungsrechteeinräumung – nur mit Zustimmung durch OUTBACK Design zum Gegenstand einer Schutzrechtsanmeldung gemacht werden.

4.4. Die dem AG eingeräumten Rechte dürfen nur mit aus­drücklicher Zustimmung durch OUTBACK Design an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben werden.

4.5. An den Entwürfen, Ausarbeitungen und Computerda­ten erwirbt der AG kein Eigentum. Im Fall der Einzelrechtsnach­folge gehen alle Rechte und Pflichten an den Rechtsnachfolger über, jedoch nur in dem zwischen OUTBACK Design und seinem Kunden vereinbarten Umfang. Eine Ausweitung der Nutzung durch den Rechtsnachfolger bedarf in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung durch OUTBACK Design.

4.6. Will der AG nach Auftragserfüllung, nach Rücktritt, oder nach Kündigung eines Rahmen- oder Betreuungsvertrages die erarbeiteten oder gestalteten Konzepte, Ideen oder Werke un­verändert weiter nutzen, erfordert dies die Einräumung des unbeschränkten Nutzungsrechts. Wenn diese von Dritten oder dem AG verändert, aktualisiert oder als Grundlage für Weiter­entwicklungen verwendet werden sollen, erfordert dies zusätzlich die Einräu­mung des Rechts auf Bearbeitung durch Dritte. Wünscht der AG die Übergabe der digitalen Entwicklungsdaten, erfordert dies eine zusätzli­che Vereinbarung.


5. Ergänzende urheberrechtliche Bestimmungen

5.1 Werke im Sinne dieser AGB genießen Urheberrechtsschutz, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung sind. Zur Bestimmung dieser Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien anzuwenden, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische. Dies gilt unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 UrhG erfüllt werden, für alle Werkkategorien gleichermaßen.

5.2 Vorschläge des AGs oder sonstige fördernde Maßnahmen begründen kein Miturheberrecht. Schöpferische Beiträge des AGs führen zu keiner Beeinträchtigung der vertraglichen Rechte und Ansprüche von OUTBACK Design.

5.3 OUTBACK Design hat das Recht, seine Werke mit einer Urheberrechtskennzeichnung zu versehen.

5.4 OUTBACK Design verbleiben in jedem Fall die Zustimmungsrechte nach dem Urheberrechtsgesetz. Insbesondere kann die über den vereinbarten Rahmen hinausgehende Weiterübertragung ausschließlicher oder einfacher Nutzungsrechte an Dritte nur mit der Einwilligung durch OUTBACK Design und gegen gesonderte Vergütung erfolgen. Eine nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Zustimmung darf nicht ohne wichtigen Grund verweigert werden.

5.5 Die durch OUTBACK Design abgelieferten Arbeiten dürfen ohne Einwilligung weder im Original noch bei der Vervielfältigung verändert oder entstellt werden.


6. Leistung, Fremdleistungen und Produktions­überwachung

6.1. Die Übergabe von Entwicklungsdaten ist nur dann ein Teil der Leistung, wenn sie schriftlich und gegen entsprechendes zusätzliches Honorar ver­einbart wurde.

6.2. OUTBACK Design ist ermächtigt, mit dem Auftrag in Zusam­menhang stehende, notwendige oder vereinbarte Nebenleis­tungen entweder gegen ortsübliches Entgelt selbst zu erbringen oder im Namen und für Rechnung des AG an Dritte in Auftrag zu geben.

6.3. Die Koordination sowie die Überwachung der Verviel­fältigung, Produktion, Farbabstimmung oder Druck­überwachung können vom AG an externe Fachleute oder OUTBACK Design vergeben werden. Sie erfordern einen ge­trennten Auftrag und erfolgen gegen Entgelt.


7. Rückgabe und Aufbewahrung

7.1. Der AG erhält alle nötigen Unterlagen zu treuen Händen. Bis zum Erwerb der Nutzungsrechte sowie im Ablehnungsfall (Nutzungsverzicht) ist es dem AG nicht gestat­tet, davon Ablichtungen herzustellen, sie in digitaler Form abzuspeichern oder Dritten zur Ansicht oder Weiterbearbeitung zugänglich zu machen, ausgenommen zum Zwecke der Entschei­dungsfindung.

7.2. Entwurfsoriginale und Computerdaten sind OUTBACK Design, sobald sie für die vereinbarte Nutzung nicht mehr erfor­derlich sind, auf Gefahr und Rechnung des AG unbeschädigt zurückzusenden bzw. zu übergeben.


8. Haftung und Freistellung

8.1. OUTBACK Design haftet aus jedem Rechtsgrund bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bis zur Höhe des vereinbarten Honorars, ohne Nebenkosten und Umsatzsteuer.

8.2 Verletzt OUTBACK Design fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag OUTBACK Design nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertrauen darf.

8.3 Im Übrigen ist eine Haftung OUTBACK Designs ausgeschlossen.

8.4 Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung von OUTBACK Design für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.

8.5 Der AG stellt OUTBACK Design von jeglichen Ansprüchen Dritter – einschließlich der Kosten für die Rechtsverteidigung in ihrer gesetzlichen Höhe – frei, die gegen OUTBACK Design aufgrund von rechts- oder vertragswidrigen Handlungen des AGs geltend gemacht werden.

8.6 Mängel sind OUTBACK Design unter Aufforderung zu de­ren Behebung innerhalb angemessener Frist unverzüglich nach Empfang der Leistungen anzuzeigen. Kosten, die bei Inanspruch­nahme Dritter trotz Bereitschaft von OUTBACK Design zur Mängelbe­hebung entstehen, trägt der AG. Ein Nachbesserungsanspruch erlischt nach sechs Monaten.

8.7 Für die rechtliche (insbesondere wettbewerbs-, mar­ken- und verwaltungsrechtliche) Zulässigkeit der Entwürfe und Ausarbeitungen übernimmt OUTBACK Design keine Haftung. Ebenso haftet OUTBACK Design nicht für die Richtigkeit von Text und Bild, wenn Arbei­ten vom AG genehmigt wurden oder eine Vorlage zur Kontrolle dem AG zumindest angeboten wurde.

8.8 Soweit OUTBACK Design notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des AG an Dritte in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Gehilfen keine Erfül­lungsgehilfen von OUTBACK Design.

8.9 Die vom AG überlassenen Unterlagen (Fotos, Modelle, Muster etc.) werden von OUTBACK Design unter der Annah­me verwendet, dass der AG zu deren Verwendung berechtigt ist und bei Bearbeitung oder Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der AG haftet gegenüber OUTBACK Design für jede Art widerrechtlicher Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars, soweit eine solche zumin­dest fahrlässig durch ihn ermöglicht oder geduldet wurde.


9. Namensnennung und Belegmuster

9.1 OUTBACK Design ist zur Anbringung seines Namens bzw. Logos auf je­dem von ihm entworfenen Werk/Produkt/Werbemittel/Veröffentlichung berechtigt. Form und Dauer der Kennzeichnung können mit dem AG abgesprochen werden.

9.2 OUTBACK Design verbleibt in jedem Fall das Recht, Abbildungen der entworfenen Werke/Pro­dukte zum Zweck der Eigenwerbung in gedruckter und/oder digitaler Form (www) uneingeschränkt zu verwenden.

9.3 Bei dreidimensionalen Gegenständen hat OUTBACK Design Anspruch auf kostenlose Überlassung von Ablichtungen der Gegenstände, die mit Hilfe ihrer Design-Findung herge­stellt wurden, sowie auf Übergabe eines Belegexemplars, soweit letzteres nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Bei Druckwerken hat OUTBACK Design Anspruch auf zumindest fünf Exemplare der von ihr gestalteten Werke.


10. Rücktritt und Storno

10.1 Der AG und OUTBACK Design sind berechtigt, nach Vorlage der Erstpräsentation ohne Angabe von Gründen vom Auftrag zurückzutreten, wobei vom AG das Präsentationshonorar in jedem Fall zu bezahlen ist.

10.2 Storniert der AG während der Gestaltungs- oder Aus­führungsphase oder innerhalb einer aufrechten Rahmenverein­barung durch Gründe, die nicht von OUTBACK Design zu verantworten sind den Auftrag, oder reduziert er den Auftragsumfang, ver­pflichtet er sich zur Vergütung des Gestaltungshonorars zuzüg­lich des bis dahin angefallenen Nebenleistungs- und Kostenauf­wands.

10.3 Unabhängig davon ist OUTBACK Design berechtigt, ein Ent­gelt für bereitgestellte und nicht genutzte Arbeitskapazität und allenfalls für den dadurch erlittenen Schaden dem AG in Rechnung zu stellen. Die Verrechnung eines Nutzungsentgelts entfällt, alle Rechte bleiben bei OUTBACK Design.


11. Gerichtsstand und Schlussbestimmungen

11.1 Der Schriftform bedarf jede von den AGB abwei­chende oder diese ergänzende Vereinbarung sowie alle Rah­menvereinbarungen.

11.2 Anwendbar ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der AG Kaufmann, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist das Gericht am Sitz von OUTBACK Design für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und für Streitigkeiten bezüglich des erstellten Werkes zuständig, sofern nicht für die Streitigkeit ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. Dies gilt auch, wenn der AG keinen Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union hat.


6. Beraterverträge

Alternativ zu projektbezogener Arbeit kann OUTBACK Design über einen längeren Zeitraum innerhalb eines Dienstvertrags (nach § 611 BGB) als Berater für einen AG tätig sein. Dabei sind Art und Umfang der Beratungsleistung, prozentuale Beteiligungen am Verkaufserlös und gesonderte Vergütungen für Erfindungen und urheberrechtlich relevante Schöpfungen zu vereinbaren. Wird keine Vergütungsvereinbarung getroffen, gilt eine angemessene Vergütung als vereinbart (analog § 612 Abs. 2 BGB).

 


Christine Heuschmann, OUTBACK Design
Aufkirchner Weg 16
85445 Oberding
www.outback-design.de
Stand 06/2023

(C) OUTBACK Design

Ich verwende auf meiner Webseite aus Gründen der einfacheren Schreibweise und Lesbarkeit durchgängig das generische Maskulinum, das jede Person geschlechtsunabhängig gleichermaßen anspricht. Nachzulesen hier: https://de.wikipedia.org/wiki/Generisches_Maskulinum

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